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Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
In welchem Verhältnis stehen § 280 ff BGB und § 284 BGB?
Wann kann es Sinn machen über § 284 BGB Aufwendungen verlangen?
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
In welchem Verhältnis stehen § 280 ff BGB und § 284 BGB?
Wann kann es Sinn machen über § 284 BGB Aufwendungen verlangen?
Aufwendungsersatz, § 284 BGB
1) Aufwendungen: Freiwillige Vermögensopfer
2) Rentabilitätsvermutung: § 280 ff BGB soll das positive Interesse ersetzen. Daher kann der Gläubiger auch sogenannte frustrierte Aufwendungen gelten machen. Hierunter versteht man Aufwendungen, die sich bei Vertragserfüllung rentiert hätten.
3) Vorteil § 284 BGB: Weiterer Anwendungsbereich.
a) § 284 BGB greift auch bei Verträgen, die zu ideellen Zwecken geschlossen wurde.
b) § 284 BGB umfasst nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar vor Vertragsschluss bzw. vor Erhalt der Leistung geschlossen wurden, sondern auch Aufwendungen, die der Gl. billigerweise nach Erhalt der Leistung gemacht hat (zB Zubehörteile).
4) Verhältnis § 284/ § 280 ff BGB: EA = § 284 BGB geht vor, sonst würde Wahlrecht unterlaufen werden; HM = Wahlrecht, da die Rechte des Gläubiger gestärkt werden sollen.
1) Aufwendungen: Freiwillige Vermögensopfer
2) Rentabilitätsvermutung: § 280 ff BGB soll das positive Interesse ersetzen. Daher kann der Gläubiger auch sogenannte frustrierte Aufwendungen gelten machen. Hierunter versteht man Aufwendungen, die sich bei Vertragserfüllung rentiert hätten.
3) Vorteil § 284 BGB: Weiterer Anwendungsbereich.
a) § 284 BGB greift auch bei Verträgen, die zu ideellen Zwecken geschlossen wurde.
b) § 284 BGB umfasst nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar vor Vertragsschluss bzw. vor Erhalt der Leistung geschlossen wurden, sondern auch Aufwendungen, die der Gl. billigerweise nach Erhalt der Leistung gemacht hat (zB Zubehörteile).
4) Verhältnis § 284/ § 280 ff BGB: EA = § 284 BGB geht vor, sonst würde Wahlrecht unterlaufen werden; HM = Wahlrecht, da die Rechte des Gläubiger gestärkt werden sollen.