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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Missrauch der Vertretungsmacht: A erwirbt für B gutgläubig eine Sache. B genehmigt dies, ist aber nicht gutgläubig. auf wen ist abzustellen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Wie kann eine Innnenvollmacht angefochten werden?
BGB AT: Stellvertretung
Missrauch der Vertretungsmacht: A erwirbt für B gutgläubig eine Sache. B genehmigt dies, ist aber nicht gutgläubig. auf wen ist abzustellen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Wie kann eine Innnenvollmacht angefochten werden?
(P) Zurechnung des Vertreterverschuldens:
1) § 166 I BGB: Grds ist auf den Vertreter abzustellen.
2) § 166 II BGB: Genehmigung wirkt wie Weisung. Daher ist auf Hintermann abzustellen (mit ihm steht und fällt das Geschäft).
3) Folge: § 166 II BGB anlog. Vertretener muss gutgläubig zum Zeitpunkt der Genehmigung sein, § 184 I BGB.
Grundsatz Vollmacht einseitig anfechtbar
Nicht betätigte Innenvollmacht: grds Anfechtbar, §§ 119, 123 BGB, aber auch Widerrufbar, § 168 BGB
Betätigte Innenvollmacht: EA: Nicht Anfechtbar, da Vertreter sonst besser stehen würde als bei Selbstvornahme. Zudem trägt der Dritte das Insolvenzrisiko, obwohl er nicht Anfechtungsgegner ist. HM: Anfechtbar, da Vollmacht Willenserklärung ist. Vertretung ist dafür an andere Stelle nachteihaft (zB. § 166 I BGB). Auch kann das Insolzenzrisiko anderes verteilt werden. Aber Anfechtung muss auch gegen den Dritten erklärt werden.
1) § 166 I BGB: Grds ist auf den Vertreter abzustellen.
2) § 166 II BGB: Genehmigung wirkt wie Weisung. Daher ist auf Hintermann abzustellen (mit ihm steht und fällt das Geschäft).
3) Folge: § 166 II BGB anlog. Vertretener muss gutgläubig zum Zeitpunkt der Genehmigung sein, § 184 I BGB.
Grundsatz Vollmacht einseitig anfechtbar
Nicht betätigte Innenvollmacht: grds Anfechtbar, §§ 119, 123 BGB, aber auch Widerrufbar, § 168 BGB
Betätigte Innenvollmacht: EA: Nicht Anfechtbar, da Vertreter sonst besser stehen würde als bei Selbstvornahme. Zudem trägt der Dritte das Insolvenzrisiko, obwohl er nicht Anfechtungsgegner ist. HM: Anfechtbar, da Vollmacht Willenserklärung ist. Vertretung ist dafür an andere Stelle nachteihaft (zB. § 166 I BGB). Auch kann das Insolzenzrisiko anderes verteilt werden. Aber Anfechtung muss auch gegen den Dritten erklärt werden.