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Welche "Hebel" setzt die Sachrüge hins. der Beweiswürdigung insbesondere an? (5)
Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung gem. § 261 StPO Sache des verurteilenden Richters. Dessen Überzeugung hinsichtlich der festgestellten Tatsachen ist bindend.
Fehler des Richters hinsichtlich
a) der Gesetze der Logik
b) der Subsumtion
c) der Strafzumessung
d) des Grundsatzes "in dubio pro reo"
e) der unterlassenen Aufklärung
sind jedoch im Rahmen der Revision nachprüfbar und können korrigiert werden.
Fehler des Richters hinsichtlich
a) der Gesetze der Logik
b) der Subsumtion
c) der Strafzumessung
d) des Grundsatzes "in dubio pro reo"
e) der unterlassenen Aufklärung
sind jedoch im Rahmen der Revision nachprüfbar und können korrigiert werden.
Tags: Revisibilität, Revision
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