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Stellvertretung (§§ 164 ff.)
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen.
ReFo des Rechtsgeschäfts treffen den Vertretenen.
Voraussetzung: Verteter gibt eine eigene WE ab und handelt im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) und besitzt Vertretungsmacht.
ReFo des Rechtsgeschäfts treffen den Vertretenen.
Voraussetzung: Verteter gibt eine eigene WE ab und handelt im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) und besitzt Vertretungsmacht.