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Herausgabe des Erlangten (§§ 812 ff.)
Der Bereicherte hat das durch Bereicherung Erlangte (erlangtes Etwas) herauszugeben.
Wenn die Herausgabe unmöglich ist, so ist Wertersatz zu leisten.
Wenn die Herausgabe unmöglich ist, so ist Wertersatz zu leisten.