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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO - Fehlende oder verspätete Urteilsgründe
Der absolute Revisionsgrund des §338 Nr. 7 StPO ist gegeben, wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder wenn es unter Missachtung von § 275 I 2 StPO verspätet oder gar nicht zu den Akten gebracht worden und die Verspätung nicht gem. § 275 I 4 StPO entschuldigt ist.173 Zu den Akten gebracht ist das Urteil, wenn es von den Richtern gem. § 275 II StPO unterschrieben wurde (beachte hierzu die Möglichkeit der Anbringung eines Verhinderungsvermerks) und auf dem Weg zur Geschäftsstelle ist. Dieser Zeitpunkt lässt sich durch eine dienstliche Stellungnahme des Richters bestimmen, der als letzter unterschrieben hat, zumeist wird die Fristwahrung aber durch einen entsprechenden Eingangsvermerk der Geschäftsstelle auf der ersten Seite des Urteils nachgewiesen.
Die Verletzung des § 275 l 2 StPO führt zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO. Dieser ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, in der mitgeteilt werden muss, wann das Urteil verkündet und wann es zu den Akten gebracht wurde; ferner ist die Zahl der Verhandlungstage anzugeben. Zu bedenken ist dieser Revisionsgrund, wenn der Eingangsvermerk auf dem Urteil später als fünf Wochen nach der Verkündung angebracht wurde oder das Urteil nicht mit allen Unterschriften der Richter versehen ist.
Die Verletzung des § 275 l 2 StPO führt zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO. Dieser ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, in der mitgeteilt werden muss, wann das Urteil verkündet und wann es zu den Akten gebracht wurde; ferner ist die Zahl der Verhandlungstage anzugeben. Zu bedenken ist dieser Revisionsgrund, wenn der Eingangsvermerk auf dem Urteil später als fünf Wochen nach der Verkündung angebracht wurde oder das Urteil nicht mit allen Unterschriften der Richter versehen ist.