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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 5. Informationen aus einer Telefonüberwachung
In der Revision ist mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen, dass der Tatrichter zu Unrecht Aufzeichnungen aus einer Überwachung der Telekommunikation verwertet hat. Dabei entspricht die Kontrolle durch das Revisionsgericht der des Tatrichters, der über die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen zu befinden hatte; sie beschränkt sich also weitgehend auf die Prüfung der Vertretbarkeit der Anordnung durch den Ermittlungsrichter oder den Staatsanwalt. Mitzuteilen sind in der Verfahrensrüge der Anordnungsbeschluss des Richters, gegebenenfalls die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft, der Inhalt der Aufzeichnungen (soweit er sich bei zusätzlich erhobener Sachrüge nicht aus dem Urteil ergibt), die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs (gegen die Verwertung) und den diesen zurückweisenden Beschluss sowie alle weiteren für die Entscheidung relevanten Umstände, etwa die Mitteilung der Verdachtslage und der übrigen Eingriffsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der beanstandeten Entscheidung.