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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Stellvertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften möglich?
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Haftung des Vertreters ohne Vertetungsmacht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt?
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Stellvertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften möglich?
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Haftung des Vertreters ohne Vertetungsmacht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt?
§ 180 I BGB: Grds nichtig, wenn falsus prokurator das Geschäft vornimmt.
§ 180 II BGB: Entsprechende Anwednung der Vertragsregeln, wenn Vertreter die Vertretungsmacht behauptet und Dritte dies nicht beanstandet oder mit Vornahme des Geschäftes ohne Vertretungsmacht einverstanden ist. in solchen Fällen ist auch das einseitige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann gemäß § 177 BGB genehmigt werden.
(P) Begrenzung des Vertrauensinteresses
1) EA: Das Vertrauensinteresse wird durch das Erfüllungsinteresse nicht beschränkt. Dies ein nur in gesetzlichen Ausnahmen der Fall (§§ 122, 179 II, 307 BGB)
2) AA: Haftung ist auf Erfüllungsinteresse beschränkt, da Vertreter nicht weiter haften soll, wie der Vertretene bei wirksamer Vertretung.
§ 180 II BGB: Entsprechende Anwednung der Vertragsregeln, wenn Vertreter die Vertretungsmacht behauptet und Dritte dies nicht beanstandet oder mit Vornahme des Geschäftes ohne Vertretungsmacht einverstanden ist. in solchen Fällen ist auch das einseitige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann gemäß § 177 BGB genehmigt werden.
(P) Begrenzung des Vertrauensinteresses
1) EA: Das Vertrauensinteresse wird durch das Erfüllungsinteresse nicht beschränkt. Dies ein nur in gesetzlichen Ausnahmen der Fall (§§ 122, 179 II, 307 BGB)
2) AA: Haftung ist auf Erfüllungsinteresse beschränkt, da Vertreter nicht weiter haften soll, wie der Vertretene bei wirksamer Vertretung.