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Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Kann der Vertragspartner eines Minderjährigen, der den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung aufgerufen hat den Vertrag selbst widerrufen?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Manche Rechtsgeschäfte von Minderjährigen bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. Nenne Beispiele!
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Führen mittelbare Nachteile einer Sache zu einem rechtlich nicht vorteilhaften Geschäft?
Ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Kann der Vertragspartner eines Minderjährigen, der den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung aufgerufen hat den Vertrag selbst widerrufen?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Manche Rechtsgeschäfte von Minderjährigen bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. Nenne Beispiele!
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Führen mittelbare Nachteile einer Sache zu einem rechtlich nicht vorteilhaften Geschäft?
Ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft?
§ 108 II BGB: Grds lebt mit der Aufforderung zur Genehmigung das Geschäft wieder auf (ist also schwebend unwirksam, auch wenn gegenüber den Minderjärigen schon verweigert wurde). Der Vertragspartner kann also gemäß § 109 BGB auch Widerrufen. Ausnahme: Rechtsmissbrauch durch Erklärungsaufforderung.
Zustimmung des Familiengerichts: §§ 1643 iVm §§ 1821 f BGB
Mittelbare Nachteile:
a) Lediglich rechtlich Vorteilhaft: Wenn Haftung auf das Grundstück begrenzt ist (Mehr an Rechte). ZB Hypothek usw.
b) Nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft wenn Minderjähriger darüber hinaus mit seinem Privatvermögen haftet (Miete usw)
c) (str) bzgl laufender Konsten (aber das Mehr überwiegt)
Erfüllung an einen Minderjährigen: Erfüllung nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft, da Anspruch erlischt. Folge: Nur Eigentumsübergang wirksam. § 812 I 1 1. Alt oder § 812 I 2 2. Alt BGB.
Zustimmung des Familiengerichts: §§ 1643 iVm §§ 1821 f BGB
Mittelbare Nachteile:
a) Lediglich rechtlich Vorteilhaft: Wenn Haftung auf das Grundstück begrenzt ist (Mehr an Rechte). ZB Hypothek usw.
b) Nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft wenn Minderjähriger darüber hinaus mit seinem Privatvermögen haftet (Miete usw)
c) (str) bzgl laufender Konsten (aber das Mehr überwiegt)
Erfüllung an einen Minderjährigen: Erfüllung nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft, da Anspruch erlischt. Folge: Nur Eigentumsübergang wirksam. § 812 I 1 1. Alt oder § 812 I 2 2. Alt BGB.