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Wirksamkeit einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist wirksam, wenn sie vom Erklärenden abgegeben wurde und soweit sie empfangsbedürftig ist, dem Erklärungsempfänger zugegangen (§ 130 I 1), sowie vom Erklärenden nicht wirksam widerrufen worden ist (§ 130 I 2) und es keine sonstigen Nichtigkeitsgründe gibt.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010