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Kann die Revision auch beschränkt werden?
Beispiele für eine mögliche Beschränkung der Revision:
- Innerhalb des Schuldspruchs kann das Rechtsmittel auf einzelne prozessuale Taten, regelmäßig aber auch auf einen von tatmehrheitlich abgeurteilten Straftatbeständen beschränkt werden. Tateinheitlich bejahte Tatbestände können dagegen grundsätzlich ebenso wenig wie einzelne Tatbestandsmerkmale gesondert überprüft werden. Auch eine Beschränkung auf eine von mehreren wahlweise festgestellten Taten ist unwirksam.
- Sehr häufig erfolgt die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig möglich, es sei denn, die Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen sind so unzureichend, dass sie eine Bewertung der Schuld nicht zulassen. Die bloße Unrichtigkeit des Schuldspruchs steht der Wirksamkeit einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dagegen nicht entgegen; ein Revisionsführer kann also einen falschen Schuldspruch hinnehmen und lediglich die Strafhöhe beanstanden.
- Auch innerhalb des Straf- oder Rechtsfolgenausspruchs ist eine Beschränkung regelmäßig möglich. So kann häufig allein die Tagessatzhöhe einer verhängten Geldstrafe oder das Versagen der Strafaussetzung zur Bewährung angefochten werden.