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All main topics / Jura / Strafrecht / StR
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V'ssen 271
1. Öffentliche Urkunde
- öff. Behörde oder mit Glauben versehenen Person (Notar) innerhalb ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form
2. Tathandlung = Unwahre Beurkundung
- wenn das mit öff. Glauben Beurkundete objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt

Behauptung der Behörde muss wirklich sein, das Beurkundete selber kann gefälscht sein (Gutachten dass eine Urkunde gefälscht ist)

Schutzzweck der Norm:
- schützt im Gegensatz zu 267 den Wahrheitsgehalt einer Urkunde im Rechtsverkehr
- 271 ist Auffang TB zu 348 (Amtsträger)
Tags: Urkunde
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 14.05.2010

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