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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Prüfungsaufbau § 812 I 1 1. Alt BGB
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Prüfungsaufbau § 812 I 1 1. Alt BGB
Prüfungsaufbau § 812 I 1 1. Alt BGB (conditio indibiti)
1) Etwas erlangt: Jeder vermögenswerte Vorteil
Beachte: Bei Barzahlung = Eigentum und Besitz am Geld; Bei Übeweisung = Auszahlungsanspruch gegen Bank §§ 667, 675 BGB bzw § 780 BGB (Schuldversprechen).
2) durch Leistung: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
3) ohne Rechtsgrund
a) BGH = Wenn Kausalverhältnis nicht besteht (objektive Rechtsgunrdtheorie)
b) HL = Wenn erstrebter Erfolg nicht Eintritt (subjektive Rechtsgrundtheorie)
c) Beachte: In der Klausur allenfalls kurz ansprechen.
1) Etwas erlangt: Jeder vermögenswerte Vorteil
Beachte: Bei Barzahlung = Eigentum und Besitz am Geld; Bei Übeweisung = Auszahlungsanspruch gegen Bank §§ 667, 675 BGB bzw § 780 BGB (Schuldversprechen).
2) durch Leistung: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
3) ohne Rechtsgrund
a) BGH = Wenn Kausalverhältnis nicht besteht (objektive Rechtsgunrdtheorie)
b) HL = Wenn erstrebter Erfolg nicht Eintritt (subjektive Rechtsgrundtheorie)
c) Beachte: In der Klausur allenfalls kurz ansprechen.