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Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind:
1) Der Stellvertreter ist beschränkt oder voll geschäftsfähig.
2) Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab.
3) Der Stellvertreter handelt offenkundig in fremden Namen.
4) Der Stellvertreter handelt mit Vertretungsmacht:
a) Der Stellvertreter hat Vertretungsmacht erlangt
- durch Erteilung einer Innenvollmacht
- durch Erteilung einer Außenvollmacht
- kraft Duldungsvollmacht
- kraft Anscheinsvollmacht
- kraft Rechtsschein nach §§ 170-173.
b) Die Vertretungsmacht ist nicht wirksam erloschen
- durch Widerruf
- durch Anfechtung
- unter Berücksichtigung der Rechtsscheintatbestände
in §§ 170-173.
c) Der Stellvertreter handelt im Rahmen der Vertretungsmacht,
d.h. er überschreitet den Umfang der Vertretungsmacht nicht.
5) Der Stellvertreter missbraucht die Vertretungsmacht nicht.
6) Der Stellvertreter schließt kein Insichgeschäft nach § 181 ab.
1) Der Stellvertreter ist beschränkt oder voll geschäftsfähig.
2) Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab.
3) Der Stellvertreter handelt offenkundig in fremden Namen.
4) Der Stellvertreter handelt mit Vertretungsmacht:
a) Der Stellvertreter hat Vertretungsmacht erlangt
- durch Erteilung einer Innenvollmacht
- durch Erteilung einer Außenvollmacht
- kraft Duldungsvollmacht
- kraft Anscheinsvollmacht
- kraft Rechtsschein nach §§ 170-173.
b) Die Vertretungsmacht ist nicht wirksam erloschen
- durch Widerruf
- durch Anfechtung
- unter Berücksichtigung der Rechtsscheintatbestände
in §§ 170-173.
c) Der Stellvertreter handelt im Rahmen der Vertretungsmacht,
d.h. er überschreitet den Umfang der Vertretungsmacht nicht.
5) Der Stellvertreter missbraucht die Vertretungsmacht nicht.
6) Der Stellvertreter schließt kein Insichgeschäft nach § 181 ab.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010