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Wucher (§ 138 II)
Wucher liegt vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zugunsten des Wucherers deshalb zustande kommt, weil dieser die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Bewucherten bewusst ausnutzt.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010