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Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Zubehör
II. Früchte
III. Nutzungen
Allgemeines:
Wie kann sich die Eigentümerstellung durch das Herstellen einer neuen Sache oder Verbindung einer Sache mit einer anderen ändern?
Allgemeines:
Was versteht man unter einer Verfügung?
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Zubehör
II. Früchte
III. Nutzungen
Allgemeines:
Wie kann sich die Eigentümerstellung durch das Herstellen einer neuen Sache oder Verbindung einer Sache mit einer anderen ändern?
Allgemeines:
Was versteht man unter einer Verfügung?
I. Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Zum Zweck der wirtschaftlichen Hauptsachen + bestimmtes räumliches Verhältnis.
II. Früchte, § 99 BGB: Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
III. Nutzungen, § 100 BGB: a) Früchte; b) sonstige Gebrauchsvorteile.
Beachte: Die Muttersache muss erhalten bleiben. Nicht bei Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung.
Verbindung, § 947 II BGB: Eigentümer der Hauptsache erwirbt Eigentum an den anderen verbundenen Sachen.
Neue Sache, § 950 BGB: Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache, unabhänig der Eigentümer der Ausgangsstoffe. Abgrenzung neue Sache: Verkehrsauffassung + wirtschadtlicher Wert.
Verfügung: Dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. Beachte: EBV - Schuldverhältnis, da dieses nur gegenüber den Parteien wirkt.
II. Früchte, § 99 BGB: Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
III. Nutzungen, § 100 BGB: a) Früchte; b) sonstige Gebrauchsvorteile.
Beachte: Die Muttersache muss erhalten bleiben. Nicht bei Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung.
Verbindung, § 947 II BGB: Eigentümer der Hauptsache erwirbt Eigentum an den anderen verbundenen Sachen.
Neue Sache, § 950 BGB: Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache, unabhänig der Eigentümer der Ausgangsstoffe. Abgrenzung neue Sache: Verkehrsauffassung + wirtschadtlicher Wert.
Verfügung: Dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. Beachte: EBV - Schuldverhältnis, da dieses nur gegenüber den Parteien wirkt.