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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8f). Fehler in Zusammenhang mit der Anhörung eines Sachverständigen - Was ist die Unterscheidung zwischen Befundtatsachen und Zusatztatsachen?
8f). Fehler in Zusammenhang mit der Anhörung eines Sachverständigen - Was ist die Unterscheidung zwischen Befundtatsachen und Zusatztatsachen?
Vor allem bei medizinischen oder psychologischen Gutachten kann die Anhörung eines Sachverständigen auch eine teilweise Zeugenvernehmung sein. Dann ist der Gutachter als Zeuge und als Sachverständiger zu belehren, auch muss über seine Vereidigung sowohl nach den §§ 59 ff. StPO als auch nach § 79 StPO entschieden werden. Ob der Gutachter zugleich als Zeuge aussagt, hängt davon ab, ob seine Bekundungen nur so genannte Befundtatsachen oder auch Zusatztatsachen betreffen. Befundtatsachen - insoweit wird er als Sachverständiger gehört - sind die von ihm aufgrund seiner besonderen Sachkunde festgestellten Tatsachen; Zusatztatsachen - insoweit wird er als Zeuge vernommen - sind dagegen solche Umstände, für deren Wahrnehmung keine besondere Fachkunde erforderlich war. Zu beachten ist ferner, dass ein Arzt als Sachverständiger in dem Verfahren, in dem eine Untersuchung etwa des Beschuldigten erfolgt ist, weder der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt noch für ihn ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO besteht.