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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8f). Verletzung der Aufklärungspflicht - Wie weit muss eine Verfahrensrüge begründet werden?
8f). Verletzung der Aufklärungspflicht - Wie weit muss eine Verfahrensrüge begründet werden?
Zur Begründung einer Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet wird, müssen - im Wortlaut - der Beweisantrag, der diesen zurückweisenden Gerichtsbeschluss sowie die Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt. Ausnahmsweise können auch Darlegungen zur Konnexität gebotener Ausführungen zum Beruhen sind dagegen regelmäßig nicht erforderlich. Wird -wie häufig-in dem Beweisantrag auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen, muss auch dieses in die Revisionsbegründung aufgenommen werden.