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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO - Fehlende Zuständigkeit
Der - nur auf eine zulässige Verfahrensrüge hin zu beachtende - absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist gegeben, wenn das Ausgangsgericht zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit bejaht oder die Regelungen über die Zuständigkeit einer besonderen Strafkammer missachtet hat. Die sachliche Zuständigkeit ist dagegen - nach allerdings bestrittener Ansicht - eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung; für die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan sowie die Besetzung des Gerichts gilt § 338 Nr. l StPO.
Die örtliche Zuständigkeit ist in der StPO (§§ 7 ff.) geregelt; die wichtigsten Vorschriften sind dort § 7 I StPO (Tatortzuständigkeit), § 8 I StPO (Wohnsitzzuständigkeit) und § 9 StPO (Anknüpfung an den Ergreifungsort). Besteht zwischen mehreren Verfahren ein persönlicher oder sachlicher Zusammenhang iSd § 9 StPO, ist der Gerichtsstand bei jedem Gericht gegeben, das für eine der Sachen zuständig ist (§ 13 I StPO). Geprüft wird die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen bis zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens, danach nur bei Rüge des Angeklagten; längstens jedoch bis zu dessen Vernehmung zur Sache (§ 16 StPO).
Die örtliche Zuständigkeit ist in der StPO (§§ 7 ff.) geregelt; die wichtigsten Vorschriften sind dort § 7 I StPO (Tatortzuständigkeit), § 8 I StPO (Wohnsitzzuständigkeit) und § 9 StPO (Anknüpfung an den Ergreifungsort). Besteht zwischen mehreren Verfahren ein persönlicher oder sachlicher Zusammenhang iSd § 9 StPO, ist der Gerichtsstand bei jedem Gericht gegeben, das für eine der Sachen zuständig ist (§ 13 I StPO). Geprüft wird die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen bis zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens, danach nur bei Rüge des Angeklagten; längstens jedoch bis zu dessen Vernehmung zur Sache (§ 16 StPO).