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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist bei der Nichtigkeit eines Vertrages der objektive Wert einer Sache oder der vertraglich vereinabrte Wert zurückzuübereignen?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Was besagt die verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht?
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist bei der Nichtigkeit eines Vertrages der objektive Wert einer Sache oder der vertraglich vereinabrte Wert zurückzuübereignen?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Was besagt die verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht?
Opfergrenze: Die Rückabwicklung soll so erfolgen, dass die Beteildigten so dastehen, als wäre der Vertrag nie gechlossen worden. Insoweit beschränkt sich der Anspruch im Bereicherungsrecht auf den vereinabrten Wert.
Verschärfte Haftung: Schuldner verdient Schutz des § 818 III BGB nicht.
I. §§ 818 IV BGB: Rechtshänigkeit gemäß § 261 I ZPO durch Zustellung von Klageschrift/ Mahnbescheides (§ 696 III ZPO)
II. § 819 I BGB: a) Positive Kenntnis von Tatsachen und Kennenmüssen aus Sicht eines objektiven Dritten bzgl Rechtsfolgen; b) Haftungsverschärfung ab Kenntniserlangung
III. § 819 II BGB: Gesetz oder Sittenverstoß
IV. § 820 I BGB: Möglicher gesehender Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungewisser Erfolgseintritt
Verschärfte Haftung: Schuldner verdient Schutz des § 818 III BGB nicht.
I. §§ 818 IV BGB: Rechtshänigkeit gemäß § 261 I ZPO durch Zustellung von Klageschrift/ Mahnbescheides (§ 696 III ZPO)
II. § 819 I BGB: a) Positive Kenntnis von Tatsachen und Kennenmüssen aus Sicht eines objektiven Dritten bzgl Rechtsfolgen; b) Haftungsverschärfung ab Kenntniserlangung
III. § 819 II BGB: Gesetz oder Sittenverstoß
IV. § 820 I BGB: Möglicher gesehender Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungewisser Erfolgseintritt