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Vertrauensschaden (§ 122 I)
Vertrauensschaden (Vertrauensinteresse / "negatives Interesse") ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte (Geschädigte) dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung und damit des Rechtsgeschäfts vertraut hat (vgl. § 122 I).
In diesem Fall ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte, also nie etwas von dem Geschäft gehört hätte.
In diesem Fall ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte, also nie etwas von dem Geschäft gehört hätte.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010