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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO - Unzulässige Beschränkung der Verteidigung -
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss des Gerichts besonderer Verfahrensvorschriften geschützte Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten unzulässig beschränkt wurden. Diese Beschränkung muss zudem einen wesentlichen Punkt betreffen; als »wesentlich« werden aber nur solche Beeinträchtigungen verstanden, die ihrem Gewicht nach den anderen absoluten Revisionsgründen gleichstehen und bei denen die konkrete Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil bzw. einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt besteht. Dies kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn das verletzte Gesetz die Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten regelt oder das Gebot des fairen Verfahrens sichern soll. Beispiele hierfür sind die erhebliche Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten ohne (ausreichenden) sachlichen Grund, etwa durch die Verweigerung von Akteneinsicht für den Verteidiger oder die Ablehnung von Beweisanträgen des Angeklagten ohne jede inhaltliche Prüfung.