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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Verwendungskondiktion
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche drei Fälle kommen bei der Rückgriffskondiktion aufgrund der Subsidiarität in betracht? Wie ist die Kondiktion zu prüfen?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Verwendungskondiktion
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche drei Fälle kommen bei der Rückgriffskondiktion aufgrund der Subsidiarität in betracht? Wie ist die Kondiktion zu prüfen?
Keine spezielleren Normen
Grundfall: Werterhöhende Aufwendungen suf Fremdgut.
Tatbestand, § 812 I 1 2. Alt: a) Etwas erlangt = Wertmehrung des Bereicherungsgegenstands; b) in sonstiger Weise = Nicht durch Leistung; c) auf Kosten = Verwendung des Antragstellers; d) ohne Rechtsgrund
Grundfall: Dritter wird durch Leistung begünstigt. Subsidiär gege,über cessio legis (Übergabe kraft Gesetz: § 774 I; § 436 II, § 268 III BGB usw), GOA, Vorleigen einer Leistung (Bürge) usw.
Drei Fälle: a) Angemaßte Eigengeshäftsführung ohne Leistung, § 687 II BGB; b) Fremdgeschäftsführungswillen, aber entgegenstehendes Interesse bekannt; c) (P) nachträgliche Tilgungsbestimmungen (EA: Nicht möglich, da keine Aufrechnungsmöglichkeit. HM: Schutz über § 404 BGB analog).
(P) Aufgedrängter Rückgriff: Schuldner möchte Zahlung nicht. Aber kein Gläubigerwahlrecht. Schutz über §§ 404 ff BGB analog.
Tatbestand: a) Leistung auf fremde Schuld oder nachträglcieh Fremdbestimmung; b) Bestehen der Schuld; c) Kein Rückgriff auf andere Weise möglich.
Grundfall: Werterhöhende Aufwendungen suf Fremdgut.
Tatbestand, § 812 I 1 2. Alt: a) Etwas erlangt = Wertmehrung des Bereicherungsgegenstands; b) in sonstiger Weise = Nicht durch Leistung; c) auf Kosten = Verwendung des Antragstellers; d) ohne Rechtsgrund
Grundfall: Dritter wird durch Leistung begünstigt. Subsidiär gege,über cessio legis (Übergabe kraft Gesetz: § 774 I; § 436 II, § 268 III BGB usw), GOA, Vorleigen einer Leistung (Bürge) usw.
Drei Fälle: a) Angemaßte Eigengeshäftsführung ohne Leistung, § 687 II BGB; b) Fremdgeschäftsführungswillen, aber entgegenstehendes Interesse bekannt; c) (P) nachträgliche Tilgungsbestimmungen (EA: Nicht möglich, da keine Aufrechnungsmöglichkeit. HM: Schutz über § 404 BGB analog).
(P) Aufgedrängter Rückgriff: Schuldner möchte Zahlung nicht. Aber kein Gläubigerwahlrecht. Schutz über §§ 404 ff BGB analog.
Tatbestand: a) Leistung auf fremde Schuld oder nachträglcieh Fremdbestimmung; b) Bestehen der Schuld; c) Kein Rückgriff auf andere Weise möglich.