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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Schließt § 241a BGB einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus?
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Handelt es sich bei § 817 BGB um eine Einrede oder ein Einwendung?
Was ist Anwendungsbereich der Norm?
Wie lautet der Tatbestand
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Schließt § 241a BGB einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus?
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Handelt es sich bei § 817 BGB um eine Einrede oder ein Einwendung?
Was ist Anwendungsbereich der Norm?
Wie lautet der Tatbestand
§ 241a BGB schließt Kondiktionsansprüche gegen den die unbestellte Leistung erhaltenden aus. Dieser darf die Sache Besitzen. Allerdings könnte gegen eine Dritten bei bspw unentgeltlicher Übereignung ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehen.
Einwendung: Muss von amtwegen überprüft werden. Folge: ZB Versäumnisurteil unschlüssig, § 331 ZPO.
Anwendungsbereich: a) Alle Leistungskondiktionen (nicht nur § 817 2 BGB); b) auch wenn nur Leistender sittewidrig handelt (sonst Wertungswiderspruch: Gurtgläubige darf nicht schlechter darstehen). c) (P) Ist § 817 2 BGB auch außerhalb des Bereicherungsrechts anwendbar? EA (+) bei jeder gesetzes oder Sittenwidrigkeit; HM (-), da Sondervorschrift (restriktive Auslegung) und § 242 BGB hinreichend schützt.
Tatbestandsmerkmale: a) Vorsatz (auch bewusstes Nichtwissen) bzgl Sittenwidrigkeit; b) Leistung (aber nur Leistungen, die endgültig in das Vermögen des Bereicherten fließen sollen, spezieller Leistungsbegriff); c) Ggf Ausschluss nach § 242 BGB.
Einwendung: Muss von amtwegen überprüft werden. Folge: ZB Versäumnisurteil unschlüssig, § 331 ZPO.
Anwendungsbereich: a) Alle Leistungskondiktionen (nicht nur § 817 2 BGB); b) auch wenn nur Leistender sittewidrig handelt (sonst Wertungswiderspruch: Gurtgläubige darf nicht schlechter darstehen). c) (P) Ist § 817 2 BGB auch außerhalb des Bereicherungsrechts anwendbar? EA (+) bei jeder gesetzes oder Sittenwidrigkeit; HM (-), da Sondervorschrift (restriktive Auslegung) und § 242 BGB hinreichend schützt.
Tatbestandsmerkmale: a) Vorsatz (auch bewusstes Nichtwissen) bzgl Sittenwidrigkeit; b) Leistung (aber nur Leistungen, die endgültig in das Vermögen des Bereicherten fließen sollen, spezieller Leistungsbegriff); c) Ggf Ausschluss nach § 242 BGB.