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Prüfung unechte Urkunde
1. Identitätstäuschung
- tatsächlicher Aussteller ist nicht der scheinbare Aussteller
2. Geistigkeitstheorie
- will der scheinbare Aussteller sich den Inhalt der Urkunde zurechnen lassen
- bei Zurechnung ist dies ein Fall der verdeckten Stellvertretung (grdsl. zulässig), dann gilt der scheinbare Aussteller auch als der tatsächliche Aussteller
3. Einschränkungen bei der verdeckten Stellvertretung
- zum Schutz des Rechtsverkehrs ist verdeckte Stellvertretung unzulässig wenn
a) gesetzlich Eigenhändigkeit vorgesehen ist
b) Eigenhändigkeit im Rechtsverkehr erwartet wird (Prüfungsleistungen)
4. Einschränkungen durch AGB/Vertrag
- unzulässig = keine strafrechtliche Konsequenzen durch zivilR Vereinbarungen
- tatsächlicher Aussteller ist nicht der scheinbare Aussteller
2. Geistigkeitstheorie
- will der scheinbare Aussteller sich den Inhalt der Urkunde zurechnen lassen
- bei Zurechnung ist dies ein Fall der verdeckten Stellvertretung (grdsl. zulässig), dann gilt der scheinbare Aussteller auch als der tatsächliche Aussteller
3. Einschränkungen bei der verdeckten Stellvertretung
- zum Schutz des Rechtsverkehrs ist verdeckte Stellvertretung unzulässig wenn
a) gesetzlich Eigenhändigkeit vorgesehen ist
b) Eigenhändigkeit im Rechtsverkehr erwartet wird (Prüfungsleistungen)
4. Einschränkungen durch AGB/Vertrag
- unzulässig = keine strafrechtliche Konsequenzen durch zivilR Vereinbarungen
Tags: Urkunde
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