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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist unter einem sogenannten Doppelmangel bei Anweisungfällen zu verstehen? Wie ist dieser rechtlich zu beurteilen?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist unter einem sogenannten Doppelmangel bei Anweisungfällen zu verstehen? Wie ist dieser rechtlich zu beurteilen?
Grundfall: Anweisungs- und Kaufvertrag sind nichtig.
Lösung:
1) Leistungsverhältnisse
Der Angewiesene (Bank) hat einen Anspruch gegen den Anweisenden (dieser hat den Rechtsschein veranlasst).
2) Erlangtes Etwas
a) BGH: Erlangt ist ein Zahlungsanspruch gegen den Empfänger aus dem Kaufvertrag erlangt. Dieser wäre gemäß § 398 BGB anzutreten. Schlagwort: Kondiktion der Kondiktion.
b) AA: Analogie zu § 816 I 2 BGB (Direktkondiktion). Contra: Subsidiarität missachtet; Keine Abwicklung im fehlehaften Verhältnis; Einwendungsverlust.
c) HM: Wie BGH, aber keine Herausgabe, sondern Wertersatz gemäß § 818 II BGB (Angewiesener ist schutzwürdiger und soll nicht das Insolvenzrisiko tragen). Aber keine Entreicherung (Ausnahme: Empfänger schutzwürdig)
Beachte: Hier Abgrenzung zwischen Drittzahlung (§ 267 BGB) und Anweisung bringen.
Lösung:
1) Leistungsverhältnisse
Der Angewiesene (Bank) hat einen Anspruch gegen den Anweisenden (dieser hat den Rechtsschein veranlasst).
2) Erlangtes Etwas
a) BGH: Erlangt ist ein Zahlungsanspruch gegen den Empfänger aus dem Kaufvertrag erlangt. Dieser wäre gemäß § 398 BGB anzutreten. Schlagwort: Kondiktion der Kondiktion.
b) AA: Analogie zu § 816 I 2 BGB (Direktkondiktion). Contra: Subsidiarität missachtet; Keine Abwicklung im fehlehaften Verhältnis; Einwendungsverlust.
c) HM: Wie BGH, aber keine Herausgabe, sondern Wertersatz gemäß § 818 II BGB (Angewiesener ist schutzwürdiger und soll nicht das Insolvenzrisiko tragen). Aber keine Entreicherung (Ausnahme: Empfänger schutzwürdig)
Beachte: Hier Abgrenzung zwischen Drittzahlung (§ 267 BGB) und Anweisung bringen.