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Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Sachbegriff
Ist der Begriff der wesentlichen Bestandteile aus § 93 BGB auch für Immobilien anwendbar?
Sind Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, wesentliche Bestandteile? Wenn ja nenne Beispiele?
Sachenrecht: Sachbegriff
Können Sachen, die nur für eine bestimmte Dauer Bestandteil sein sollen wesentlich sein?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was ist eine Sachgesamtheit? Was vertretbare Sachen?
Sachenrecht: Sachbegriff
Ist der Begriff der wesentlichen Bestandteile aus § 93 BGB auch für Immobilien anwendbar?
Sind Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, wesentliche Bestandteile? Wenn ja nenne Beispiele?
Sachenrecht: Sachbegriff
Können Sachen, die nur für eine bestimmte Dauer Bestandteil sein sollen wesentlich sein?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was ist eine Sachgesamtheit? Was vertretbare Sachen?
Wesentliche Bestandteile bei Grundstücken, § 94 BGB: Bestandteile wesentlich, wenn diese fest mit dem Grundstück oder mit dem Boden verbunden sind. Wesentliche Bestandteile werden auch Sachen, die mit Willen des Einfügenden eingefügt werden und so für das Gebäude charakteristisch werden, § 94 II BGB (Vollständigkeit Verkehrsauffassung).
Rechte als Bestandteil des Grundstücks, § 96 BGB: Fiktion (Wortlaut: "gelten"). Folgen bzgl eines Grundstücksrechts sollen auch das Grundstück treffen. ZB §§ 1018, 917, 912, 1094, 1105 BGB.
§ 95 BGB: Bei vorrübergehende Zweck sind die Bestandteile als Scheinbestandteile zu sehen und werden nicht wesentlich für das Grundstück.
Sachgesamtheit: § 92 BGB. Mehrere Sachen werden als eine Behandelt (Bibliothek + Inventar).
Vertretbare Sachen: § 91 BGB. Sachen, welche durch Sachen gleicher Art ersetzt werden können (nach Verkehrsanschauung). Wichtig bei §§ 607, 651, 700 BGB.
Rechte als Bestandteil des Grundstücks, § 96 BGB: Fiktion (Wortlaut: "gelten"). Folgen bzgl eines Grundstücksrechts sollen auch das Grundstück treffen. ZB §§ 1018, 917, 912, 1094, 1105 BGB.
§ 95 BGB: Bei vorrübergehende Zweck sind die Bestandteile als Scheinbestandteile zu sehen und werden nicht wesentlich für das Grundstück.
Sachgesamtheit: § 92 BGB. Mehrere Sachen werden als eine Behandelt (Bibliothek + Inventar).
Vertretbare Sachen: § 91 BGB. Sachen, welche durch Sachen gleicher Art ersetzt werden können (nach Verkehrsanschauung). Wichtig bei §§ 607, 651, 700 BGB.