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Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Welche Geschäfte kann ein nicht Geschäftfähiger Erwachsener selbst vornehmen?
BGB AT: Geschäftsfäigkeit
Kann einem Volltrunkenen eine Willenserklärung zugehen?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Welche Geschäfte kann ein nicht Geschäftfähiger Erwachsener selbst vornehmen?
BGB AT: Geschäftsfäigkeit
Kann einem Volltrunkenen eine Willenserklärung zugehen?
§ 105a BGB:
a) Geschäfte des täglichen Lebens
b) mit geringwertigen Mitteln getätigt (objektiv)
c) Folge: Vertrag ist nichtig, wird aber als wirksam fingiert, sobald Leistung und ggf Gegenleistung erbracht werden.
(P) Vorleistung des Geschäftsunfähigen: Gegenseite kann sich auf Nichtigkeit bis zur Leistungbewirkung berufen. Daher könnte die Norm in solchen Fällen teleologisch reduziert sein (Schutzzweck).
(P) Vertragliche Folgeansprüche: Partielle Wirksamkeit. Rechte aus Vertrag wohl nur zugunsten des Geschäftsunfähigen. Folge: Lieferung einer manelhaften Sache keine Erfüllung, aber Leistungserbringung.
(P) Dingliche Wirkung: (+), da Geschäftsunfähiger sonst seine Gegenleistung in vielen Fällen nicht erbringen kann.
§ 105 II BGB: Norm schließt nur die Abgabe von WE aus. Zugang ist weiterhin möglich. § 130 BGB kommt nicht zur Anwendung.
a) Geschäfte des täglichen Lebens
b) mit geringwertigen Mitteln getätigt (objektiv)
c) Folge: Vertrag ist nichtig, wird aber als wirksam fingiert, sobald Leistung und ggf Gegenleistung erbracht werden.
(P) Vorleistung des Geschäftsunfähigen: Gegenseite kann sich auf Nichtigkeit bis zur Leistungbewirkung berufen. Daher könnte die Norm in solchen Fällen teleologisch reduziert sein (Schutzzweck).
(P) Vertragliche Folgeansprüche: Partielle Wirksamkeit. Rechte aus Vertrag wohl nur zugunsten des Geschäftsunfähigen. Folge: Lieferung einer manelhaften Sache keine Erfüllung, aber Leistungserbringung.
(P) Dingliche Wirkung: (+), da Geschäftsunfähiger sonst seine Gegenleistung in vielen Fällen nicht erbringen kann.
§ 105 II BGB: Norm schließt nur die Abgabe von WE aus. Zugang ist weiterhin möglich. § 130 BGB kommt nicht zur Anwendung.