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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Ist im Dreipersonenverhältnis eine Nichtleistungskondiktion ausgelschlossen?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Eingriffskondiktion
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Ist im Dreipersonenverhältnis eine Nichtleistungskondiktion ausgelschlossen?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Eingriffskondiktion
Älterer Subsidiaritätsgrundsatz: Sicht des Leistungsempfänger. Wer Leistungen erhält, braucht diese nur über Leistungskondiktion herausgeben. Contra: Wenn § 935 BGB (+) kann nicht kondiktioniert werden.
Neuerer Subsidiaritätsgrundsatz: Sicht des Antragsteller. Wer leistet, kann nicht über Nichtleistung kondiktionieren. Contra: Wertung des § 932 II BGB
Rechtsfortwirkungstheorie (hM): Sachenrechtliche Wertung setzt sich im Bereicherungsrecht fort (§§ 923, 935, 816 BGB). Daher Nichtleistungskondiktion (-), wenn rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich gewesen wäre.
Beachte: Nur diskutieren, wenn gesetzlichen und rechtsgeschäftlicher Erwerb zusammenfallen (Einbaufälle)
Prüfungsaufbau § 812 I 1 2. Alt BGB:
1) Etwas erlangt: Wie bei Leistungskondiktion
2) in sonstiger Weise: Nicht durch Leistung
3) auf Kosten eines anderen: Eingriff in den Zuweisungsgehalt
4) ohne Rechtsgrund: Wenn Eingriff von Zuweisunggehalt der Rechtsordnung nicht gedeckt ist, insb Rechtfertigungsgründen
Neuerer Subsidiaritätsgrundsatz: Sicht des Antragsteller. Wer leistet, kann nicht über Nichtleistung kondiktionieren. Contra: Wertung des § 932 II BGB
Rechtsfortwirkungstheorie (hM): Sachenrechtliche Wertung setzt sich im Bereicherungsrecht fort (§§ 923, 935, 816 BGB). Daher Nichtleistungskondiktion (-), wenn rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich gewesen wäre.
Beachte: Nur diskutieren, wenn gesetzlichen und rechtsgeschäftlicher Erwerb zusammenfallen (Einbaufälle)
Prüfungsaufbau § 812 I 1 2. Alt BGB:
1) Etwas erlangt: Wie bei Leistungskondiktion
2) in sonstiger Weise: Nicht durch Leistung
3) auf Kosten eines anderen: Eingriff in den Zuweisungsgehalt
4) ohne Rechtsgrund: Wenn Eingriff von Zuweisunggehalt der Rechtsordnung nicht gedeckt ist, insb Rechtfertigungsgründen