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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Wann gibt es eine Ausnahme zu dieser Grundregel?
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Wann gibt es eine Ausnahme zu dieser Grundregel?
Von obiger Grundregel gibt es jedoch eine Ausnahme, nämlich wenn das Verfahren gegen den Angehörigen im Zeitpunkt der Zeugenaussage bereits endgültig abgeschlossen ist; dann besteht für den Zeugen die der Regelung in § 52 StPO zugrunde liegende Konfliktlage nicht mehr. Dementsprechend hat der BGH eine Belehrungspflicht gem. § 52 III 1 StPO in dem Verfahren gegen den Mittäter verneint, wenn das Verfahren gegen den Angehörigen rechtskräftig abgeschlossen oder wenn der Angehörige verstorben ist. Diese anerkannten Fallgruppen eines Erlöschens des Zeugnisverweigerungsrechts hat der BGH nunmehr auch für den Fall erweitert, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens das Zeugnisverweigerungsrecht (im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten) auch bezüglich solcher Tatvorwürfe erlischt, hinsichtlich deren das Verfahren gegen den Angehörigen gem. § 154 l oder II StPO eingestellt worden ist. Begründet wird dies mit der sehr eingeschränkten Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer solchen Verfahrenseinstellung. Dagegen bestünde das Zeugnisverweigerungsrecht bei einer Einstellung nach § 170 II StPO im Hinblick darauf fort, dass das Verfahren jederzeit und ohne besondere Gründe wieder aufgenommen werden kann.