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All main topics / Jura / Revision / 6. Revision
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Müssen sog. Negativtatsachen vorgebracht werden ?
Sogar sog. Negativtatsachen müssen in der Revisionsbegründung vorgetragen werden. § 344 II 2 StPO verpflichtet nach der Rechtsprechung nämlich den Revisionsführer auch zum Vertrag von nicht geschehenen Umständen, die - wären sie gegeben - gegen sein Vorbringen sprechen wurden, diesem also die Grundlage entziehen würden. Hierzu zählt etwa die Heilung von Verfahrensverstößen. Unter Negativtatsachen sind aber auch Tatsachen zu einem nahe liegenden alternativen Verfahrensablauf zu verstehen, bei dem die behauptete Gesetzesverletzung nicht vorliegen würde. Vom BVerfG wurde (als Beispiel hierfür) die Behandlung einer Verfahrensrüge als nicht § 344 II 2 StPO entsprechend und daher unzulässig gebilligt, wobei im Urteil eine Urkunde verwertet wurde, deren Einführung in die Hauptverhandlung sich nicht aus dem Protokoll ergab (behaupteter Verstoß gegen §261 StPO). Hierzu hatte der Rechtsmittelführer in der Revision zwar mitgeteilt, dass in der Hauptverhandlung ein entsprechender Urkundenbeweis nicht erhoben worden war; den Vortrag, dass diese Urkunde auch nicht auf anderem Weg, nämlich insbesondere durch einen (weil keine wesentliche Förmlichkeit iSd § 273 I 1 StPO darstellenden) nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt, in die Haupt- Verhandlung eingeführt worden war, hatte er jedoch unterlassen (zur Erkundigungspflicht eines in der Tatsacheninstanz noch nicht tätigen Verteidigers bzw. Rechtsanwalts, der die Revisionsbegründung fertigt.
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Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Revision
Published: 16.04.2013

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