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II. Fehler in der Hauptverhandlung
7e). Verlesbarkeit von Urkunden - Verwertungsverbot nach § 252 StPO
7e). Verlesbarkeit von Urkunden - Verwertungsverbot nach § 252 StPO
Die früheren Bekundungen eines in der Hauptverhandlung berechtigt die Aussage verweigernden Zeugen dürfen - auch wenn die Voraussetzungen des §251 StPO vorliegen - nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Die Aussage darf dann - abgesehen von der Vernehmung der richterlichen Verhörperson - auch nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden, wobei der Verwertung weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger widersprochen werden muss (die »Widerspruchslösung« gilt hier also nicht). Für das Verlesungsverbot gem. § 252 StPO spielt - anders als beim Zeugenbeweis - keine Rolle, ob es sich um eine richterliche oder nichtrichterliche Vernehmung gehandelt hat; ebenso ist - allerdings nur im Fall des § 52 StPO, nicht bei §§ 53, 53 a StPO - gleichgültig, ob das Zeugnisverweigerungsrecht im Zeitpunkt der früheren Vernehmung schon bestanden hat. § 252 StPO findet aber keine Anwendung, wenn dem Zeugen kein Aussage-, sondern »nur« das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zusteht.