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II. Fehler in der Hauptverhandlung
10) Unterlassener Hinweis nach § 265 StPO - Was bedeutet die Kognition?
10) Unterlassener Hinweis nach § 265 StPO - Was bedeutet die Kognition?
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen fest, welche prozessuale Tat Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung und des Urteils ist (§§ 155 I, 264 I StPO). Bezüglich dieser Tat ist das Gericht zu einer umfassenden Aburteilung (Kognidon) verpflichtet, wobei es nicht an die rechtliche Beurteilung in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss gebunden ist (§§ 155 II, 264 II StPO). Damit der Angeklagte aber, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Umstände ändern, davon nicht überrascht wird und seine Verteidigung auf die Änderung einrichten kann, begründet § 265 StPO eine Hinweispflicht des Gerichts. Ein Hinweis nach dieser Vorschrift kann sich nur auf die angeklagte und zur Hauptverhandlung zugelassene Tat (den geschichtlichen Vorgang) beziehen. Dagegen kann eine andere prozessuale Tat nie durch einen richterlichen Hinweis zur Aburteilung des Gerichts gestellt werden, sondern nur durch eine Nachtragsanklage und deren Zulassung (§ 266 StPO) oder infolge einer Verfahrensverbindung; wird sie gleichwohl abgeurteilt, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage.