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Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Besitz
Welche Arten von Besitz gibt es?
Sachenrecht: Besitz
Welche Arten von Besitz gibt es?
Unmittelbarer Besitz, §§ 854. 855 BGB: Tatsächliche Sachherrschaft.
Mittelbarer Besitz, § 868 BGB: Keine tatsächliche Sachherschaft. Besitzer erhält durch unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) aufgrund eines zeitlich begrenzten Rechtsverhältnis Besitz (vergeistigte Sachherschaft). Auch mehrstufig möglich, § 871 BGB.
Alleinbesitz: Sachherrschaft wird alleine ausgeübt.
Mitbesitz, § 866 BGB: Mehrere üben gewahrsam aus.
a) Schlichter Mitbesitz: Jeder kann selbstständig über die Sache verfügen; b) Qualifizierter Mitbesitz: Alle Besitzer können nur gemeinsam verfügen.
Teilbesitz, § 865 BGB: Auch bei wesentlichen Bestandteilene.
Eigenbesitz, § 872 BGB/ Fremdbesitz: Eigenbesitzer will selbst besitzen (§ 937 BGB nur hier möglich), § 991 BGB. Fremdbesitzer will erkennbar für einen Anderen besitzen.
Rechtmäßiger/ unrechtmäßifger Besitzer: Bei § 986 ff BGB.
Fehlerhafter/ nicht fehlerhafter Besitz: Fehlerhafter Besitz (§ 858 BGB) bei verbotener Eigenmacht und Besitz der Sache oder bei positver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit.
Mittelbarer Besitz, § 868 BGB: Keine tatsächliche Sachherschaft. Besitzer erhält durch unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) aufgrund eines zeitlich begrenzten Rechtsverhältnis Besitz (vergeistigte Sachherschaft). Auch mehrstufig möglich, § 871 BGB.
Alleinbesitz: Sachherrschaft wird alleine ausgeübt.
Mitbesitz, § 866 BGB: Mehrere üben gewahrsam aus.
a) Schlichter Mitbesitz: Jeder kann selbstständig über die Sache verfügen; b) Qualifizierter Mitbesitz: Alle Besitzer können nur gemeinsam verfügen.
Teilbesitz, § 865 BGB: Auch bei wesentlichen Bestandteilene.
Eigenbesitz, § 872 BGB/ Fremdbesitz: Eigenbesitzer will selbst besitzen (§ 937 BGB nur hier möglich), § 991 BGB. Fremdbesitzer will erkennbar für einen Anderen besitzen.
Rechtmäßiger/ unrechtmäßifger Besitzer: Bei § 986 ff BGB.
Fehlerhafter/ nicht fehlerhafter Besitz: Fehlerhafter Besitz (§ 858 BGB) bei verbotener Eigenmacht und Besitz der Sache oder bei positver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit.