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Öffentliches Recht: Lektion 35
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Ab wann sind Minderjährige beschwerdebefugt?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Welche Grundrechte kommen für die Beschwerdebefugnis in betracht. Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Ab wann sind Minderjährige beschwerdebefugt?
Verfahren vor dem BVerG: Verfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis
Welche Grundrechte kommen für die Beschwerdebefugnis in betracht. Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein?
IV. Beschwerdebefugnis:(P) Prozessfähigkeit Minderjährige
1) EA Grundrechtsmündigkeit ab 14 Jahre: Starre Grenze. Ab 14 Jahren ist eigene Religionswahl möglich.
2) HM: Grundrechtsmündigkeit durch Einsichtsfähigkeit: Felxible Grenze.
IV. Beschwerdebefungnis: Die in Art 94 I Nr 4a, § 90 I BVerGG genannten Rechte. Über Art 2 I GG aber Überprüfung aller GR möglich (Elfes Entscheidung).
Tatbestandsmerkmale
a) Selbst betroffen: Unmittelbar, rechtlich. Bloße Reflexwirkung reicht nicht. Bei Adressaten eine Amßnahme (+)
(P) Postmortales Persönlichkeitsrecht: Fall der Prozessstandschaft. Grds bei VB (-), hier aber Ausnahme.
b) Gegenwärtig betroffen: Bei Gesetzen Verkündung. Ausnahme: Beschwerdeführer wird zu nicht korrigierbaren Verhalten gezwungen (Unzumutbarkeit)
c) Unmittelbar betroffen: Kein Vollzugsakt erforderlich, da sonst hiergegen vorgegangen werden müsste. Ausnahmen: Straf- und Ordnungwidrigkeiten; Unzumutbarkeit; Gesetze ohne Ermessenspielraum.
1) EA Grundrechtsmündigkeit ab 14 Jahre: Starre Grenze. Ab 14 Jahren ist eigene Religionswahl möglich.
2) HM: Grundrechtsmündigkeit durch Einsichtsfähigkeit: Felxible Grenze.
IV. Beschwerdebefungnis: Die in Art 94 I Nr 4a, § 90 I BVerGG genannten Rechte. Über Art 2 I GG aber Überprüfung aller GR möglich (Elfes Entscheidung).
Tatbestandsmerkmale
a) Selbst betroffen: Unmittelbar, rechtlich. Bloße Reflexwirkung reicht nicht. Bei Adressaten eine Amßnahme (+)
(P) Postmortales Persönlichkeitsrecht: Fall der Prozessstandschaft. Grds bei VB (-), hier aber Ausnahme.
b) Gegenwärtig betroffen: Bei Gesetzen Verkündung. Ausnahme: Beschwerdeführer wird zu nicht korrigierbaren Verhalten gezwungen (Unzumutbarkeit)
c) Unmittelbar betroffen: Kein Vollzugsakt erforderlich, da sonst hiergegen vorgegangen werden müsste. Ausnahmen: Straf- und Ordnungwidrigkeiten; Unzumutbarkeit; Gesetze ohne Ermessenspielraum.