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Insichgeschäft (§ 181)
Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt.
§ 181 beschränkt die rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretungsmacht, und dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, da es dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen darf.
Insichgeschäft ist zulässig bei Gestattung, Erfüllung einer Verbindlichkeit, ledglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Geschäft gemäß § 177 schwebend unwirksam.
§ 181 beschränkt die rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretungsmacht, und dient der Vermeidung von Interessenkonflikten, da es dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen darf.
Insichgeschäft ist zulässig bei Gestattung, Erfüllung einer Verbindlichkeit, ledglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Geschäft gemäß § 177 schwebend unwirksam.