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Dritter (§ 123 II)
Dritter nach § 123 II ist nur der am Geschäft unbeteiligte.
Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat.
Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat.