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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Was ist Factoring?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Was ist Factoring?
Factoring: Unternehmen tritt alle Forderungen an die Bank ab. Gegeleistung ist der Wert der Forderungen abzüglich der Provision der Bank (Factor). Bank übernimmt weiterhin Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen. Vorteil: Mehr Umsatz bedarf keiner neuen Kredite.
1) Echtes Factoring: Forderungskauf, § 453 BGB. Bank trägt Forderungsrisiko. Unternehmer muss Forderung verschaffen.
2) Unechtes Factoring: Atypischer Darlehnsvertrag. Forderungen dienen zur Sicherung un Erfüllungshalber. Unternehmer haftet auch für die Bonität der abgetretenden Forderungen.
(P) Factoring und § 816 II BGB
1) Nichtberechtigter: Factoring sittenwidrig nach Vertragsbruchtheorie? Echtes Factoring nicht sittenwidrig, da Lieferant wie bei sofortiger Zahlung dasteht. Unechtes Factoring sittenwidrig, da Lage wie bei Globalzession. AA: Nicht sittenwidrig, da Rückzahlung durch Ausgezahlten Betrag möglich. leiferant steht tatsächlich nicht schlechter.
2) übrige Tatbestandvoraussetzungen
Beachte: Früher Abtretungsverbot, jetzt § 354a HGB.
1) Echtes Factoring: Forderungskauf, § 453 BGB. Bank trägt Forderungsrisiko. Unternehmer muss Forderung verschaffen.
2) Unechtes Factoring: Atypischer Darlehnsvertrag. Forderungen dienen zur Sicherung un Erfüllungshalber. Unternehmer haftet auch für die Bonität der abgetretenden Forderungen.
(P) Factoring und § 816 II BGB
1) Nichtberechtigter: Factoring sittenwidrig nach Vertragsbruchtheorie? Echtes Factoring nicht sittenwidrig, da Lieferant wie bei sofortiger Zahlung dasteht. Unechtes Factoring sittenwidrig, da Lage wie bei Globalzession. AA: Nicht sittenwidrig, da Rückzahlung durch Ausgezahlten Betrag möglich. leiferant steht tatsächlich nicht schlechter.
2) übrige Tatbestandvoraussetzungen
Beachte: Früher Abtretungsverbot, jetzt § 354a HGB.