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Voraussetzungen für eine Fiktion der Vollmacht (gesetzlich geregelte Rechtsscheintatbestände)
1. Rechtsschein
Vertragspartner vertraut entweder
a. auf Bestand der Außenvollmacht nach § 170
b. auf Bestand der Innenvollmacht gemäß § 171
c. auf Bestand einer ihm ausgehändigten Vollmachtsurkunde
nach § 173.
2. Zurechenbarkeit
Der Rechtsscheintatbestand muss dem Vertretenen zurechenbar sein (Veranlassungsprinzip).
Der Vertretene muss geschäftsfähig sein und willentlich handeln (keine Reflexbewegung; kein fehlendes Erklärungsbewusstsein).
3. Guter Glaube des Geschäftspartners (§ 173 BGB)
Der Geschäftpartner darf weder Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis („kennen muss“) von dem Nichtbestehen der
Vertretungsmacht haben.
Vertragspartner vertraut entweder
a. auf Bestand der Außenvollmacht nach § 170
b. auf Bestand der Innenvollmacht gemäß § 171
c. auf Bestand einer ihm ausgehändigten Vollmachtsurkunde
nach § 173.
2. Zurechenbarkeit
Der Rechtsscheintatbestand muss dem Vertretenen zurechenbar sein (Veranlassungsprinzip).
Der Vertretene muss geschäftsfähig sein und willentlich handeln (keine Reflexbewegung; kein fehlendes Erklärungsbewusstsein).
3. Guter Glaube des Geschäftspartners (§ 173 BGB)
Der Geschäftpartner darf weder Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis („kennen muss“) von dem Nichtbestehen der
Vertretungsmacht haben.