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Gefangenendilemma
Wechselseitige Interdependenz zweier sozialer Akteure
Zwei Untersuchungshäftlinge werden verdächtigt gemeinsam einen Bankraub begangen zu haben. Beide werden in getrennten Räumen vernommen und haben keine Möglichkeit ihr Verhalten aufeinander abzustimmen. Sie können nun entweder leugnen oder gestehen, beide Verhaltensweisen führen in Abhängigkeit vom Verhalten des anderen allerdings zu unterschiedlichen Strafmaßen. Die Höchststrafe für das Verbrechen beträgt sechs Jahre. Wenn die Gefangenen sich beide dafür entscheiden, zu schweigen (wechselseitige Kooperation), werden sie beide wegen kleinerer Delikte zu je zwei Jahren Haft verurteilt. Gestehen jedoch beide die Tat (Defektion), erwartet beide eine Haftstrafe. Da sie mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet haben allerdings nicht die Höchststrafe, sondern lediglich von vier Jahren. Gesteht allerdings nur einer der beiden (Defektion) und der andere schweigt (Kooperation), bekommt der Geständige im Rahmen einer Kronzeugenregelung lediglich eine einjährige Bewährungsstrafe „aufgebrummt“, während der andere die Höchststrafe von sechs Jahren verbüßen muss. Beidseitiges Leugnen verspricht damit das beste Gesamtergebnis (beide werden jeweils zu zwei Jahren verurteilt), aber nicht das beste individuelle Ergebnis. Das beste individuelle Ergebnis (ein Jahr auf Bewährung) könnte dann erzielt werden, wenn man als sozialer Akteur nicht kooperiert, während sich der andere kooperativ verhält.
Zwei Untersuchungshäftlinge werden verdächtigt gemeinsam einen Bankraub begangen zu haben. Beide werden in getrennten Räumen vernommen und haben keine Möglichkeit ihr Verhalten aufeinander abzustimmen. Sie können nun entweder leugnen oder gestehen, beide Verhaltensweisen führen in Abhängigkeit vom Verhalten des anderen allerdings zu unterschiedlichen Strafmaßen. Die Höchststrafe für das Verbrechen beträgt sechs Jahre. Wenn die Gefangenen sich beide dafür entscheiden, zu schweigen (wechselseitige Kooperation), werden sie beide wegen kleinerer Delikte zu je zwei Jahren Haft verurteilt. Gestehen jedoch beide die Tat (Defektion), erwartet beide eine Haftstrafe. Da sie mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet haben allerdings nicht die Höchststrafe, sondern lediglich von vier Jahren. Gesteht allerdings nur einer der beiden (Defektion) und der andere schweigt (Kooperation), bekommt der Geständige im Rahmen einer Kronzeugenregelung lediglich eine einjährige Bewährungsstrafe „aufgebrummt“, während der andere die Höchststrafe von sechs Jahren verbüßen muss. Beidseitiges Leugnen verspricht damit das beste Gesamtergebnis (beide werden jeweils zu zwei Jahren verurteilt), aber nicht das beste individuelle Ergebnis. Das beste individuelle Ergebnis (ein Jahr auf Bewährung) könnte dann erzielt werden, wenn man als sozialer Akteur nicht kooperiert, während sich der andere kooperativ verhält.
Flashcard info:
Author: Lise Langstrumpf
Main topic: 3408
School / Univ.: FU Hagen
Published: 13.12.2014