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II. Fehler in der Hauptverhandlung
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Übersicht zu den Aussageverweigerungsrechten
8b). Fehler bei der Zeugenbelehrung - Übersicht zu den Aussageverweigerungsrechten
- Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben die in § 52 l StPO bezeichneten Angehörigen; sie sind nicht zu einer Aussage verpflichtet, sondern können frei entscheiden, ob sie aussagen wollen oder nicht. Die Zeugnisverweigerungsberechtigten sind über dieses Recht zu belehren (§ 52 III 1 StPO).
- Zeugnisverweigerungsrechte haben ferner die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (§§ 53, 53 a StPO). Sie müssen über dieses Recht grundsätzlich nicht belehrt werden.
- Ein Vernehmungsverbot besteht nach § 54 StPO für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Sie dürfen nur vernommen werden, wenn das Gericht (vgl. Nr. 66 I RiStBV) zuvor die Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten eingeholt hat. Eine Belehrung der Zeugen ist nicht erforderlich; die Missachtung von § 54 StPO kann grundsätzlich die Revision nicht begründen (Rechtskreistheorie).