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Beschränkung der Strafverfolgung
Die Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO unterscheidet sich von der Einstellung nach § 154 StPO dadurch, dass die Anwendung des § 154 a StPO eine prozessuale Tat, § 154 StPO dagegen mindestens zwei Taten im prozessualen Sinn voraussetzt: § 154 a StPO ermöglicht nur eine Verfolgungsbeschränkung, während §154 StPO eine »echte« Einstellungsnorm ist. Allein unter den Voraussetzungen des § 154 a I StPO ist die Verfolgungsbeschränkung bei hinreichendem Tatverdacht im Rahmen einer prozessualen Tat möglich.
Flashcard info:
Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Abschlussverfügung
Published: 16.04.2013