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Bargeschäfte des täglichen Lebens (§105 a)
Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte, die nach Verkehrsauffassung alltäglich auftreten, ohne notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden zu müssen, und bei denen eine Gegenleistung in Geld für gewöhnlich bar erbracht wird.
(z.B. Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs)
Ein solches Geschäft kann wirksam von einem volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommen werden.
(z.B. Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs)
Ein solches Geschäft kann wirksam von einem volljährigen Geschäftsunfähigen vorgenommen werden.