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Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Was ist Folge der Ausschlusstatbestände? Wann sollte man in der Klausur nicht über einen Auschluss nach §§ 814, 815, 817 2 BGB gehen?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Besteht bei getätigten Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht bzgl der dinglichen Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist Wertersatz zu Leisten, wenn ein Geldbetrag druch Vermengung nicht mehr vorhanden ist
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Was ist Folge der Ausschlusstatbestände? Wann sollte man in der Klausur nicht über einen Auschluss nach §§ 814, 815, 817 2 BGB gehen?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Besteht bei getätigten Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht bzgl der dinglichen Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist Wertersatz zu Leisten, wenn ein Geldbetrag druch Vermengung nicht mehr vorhanden ist
Folge der Ausschlusstatbestände: Haftung wird verhindert. Entreicherung, Wertersatz usw müssen nicht mehr Angesprchen werden. Drängt sich in der Klausur heir ein Problem auf (Minderjährige; Saldotheorie usw) sollte daher ein Ausschluss immer verneint werden.
Aufwendungen: Zug- um Zug Rückübereignung mit Wertersatz für die Aufwendungen, §§ 273, 274 BGB. Auf die Unterscheidung von nützlichen und notwendigen Aufwendungen kommt es heirbei nicht an.
Wenn konkrete Geldzeichen nicht mehr vorhanden = § 818 II BGB (Wertersatz). Auf §§ 951, 947 II und 812 I S 1 BGB ist nicht einzugehen, da bereits vor der Vermischung gemäß § 929 BGB Eigentum an den Geldzeichen erlangt wurde. Anders aber bei Fehleridentiät.
Aufwendungen: Zug- um Zug Rückübereignung mit Wertersatz für die Aufwendungen, §§ 273, 274 BGB. Auf die Unterscheidung von nützlichen und notwendigen Aufwendungen kommt es heirbei nicht an.
Wenn konkrete Geldzeichen nicht mehr vorhanden = § 818 II BGB (Wertersatz). Auf §§ 951, 947 II und 812 I S 1 BGB ist nicht einzugehen, da bereits vor der Vermischung gemäß § 929 BGB Eigentum an den Geldzeichen erlangt wurde. Anders aber bei Fehleridentiät.