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Öffentliches Recht: Lektion 1
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Was ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei
Allgemeinverfügungen zu beachten?
Der Verwaltungsakt: Unmittelbare Außenwirkung
Wann die die unmittelbare Außenwirkung problematisch?
Der Verwaltungsakt: Einzelfall
Was ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei
Allgemeinverfügungen zu beachten?
Der Verwaltungsakt: Unmittelbare Außenwirkung
Wann die die unmittelbare Außenwirkung problematisch?
Besonderheiten: § 28 II Nr 4 VwVfG (kein Vorverfahren); § 41 III 2 VwVfG (öff Bekanntgabe); § 39 II Nr 5 VwVfG (keine Begründung).
I. Grds Abgrenzung zu verwaltungsinterenen Reglungen: VA (-) bei Weisungen des Vorgesetzten oder Verwaltungsvorschriften.
II. Maßnahmen der Kommunalaufsicht: VA (+), wenn Aufsichtakte Gemeinde als Rechtssubjekt bestreffen. Rechtsaufsicht = immer Außenwirkung; Fachaufsicht: EA: Gemeinde trotz ÜWK Rechtssubjekt; AA: Nur interne Weisung, aber ggf Überschreitung, wenn Selbstverwaltung tangiert. AA: § 35 VwVfG. Maßnahme muss auf Außenwirkung gerichtet sein. Behörde will dies nie, damit VA (-). Ausnahme: Eingriff in die Selbstverwaltung.
III. Sonderstatusverhältnisse: a) Früher: VA (+) bei Grundverhältnis, VA (-) bei Betriebsverhältnis. b) Heute: VA (+) bei Engirff in subjektive Rechte, VA (-) bei Behördenfunktion.
**IV. Mehrstufige Vae: Grds VA (-), Art. 19 IV GG. Bürger soll nur einen Klagegegner haben (erlassende Behörde). Ausnahme; Mitwirkung stellt eigenständiges Verfahren dar (Inkongurenter Prüfungsbereich).
I. Grds Abgrenzung zu verwaltungsinterenen Reglungen: VA (-) bei Weisungen des Vorgesetzten oder Verwaltungsvorschriften.
II. Maßnahmen der Kommunalaufsicht: VA (+), wenn Aufsichtakte Gemeinde als Rechtssubjekt bestreffen. Rechtsaufsicht = immer Außenwirkung; Fachaufsicht: EA: Gemeinde trotz ÜWK Rechtssubjekt; AA: Nur interne Weisung, aber ggf Überschreitung, wenn Selbstverwaltung tangiert. AA: § 35 VwVfG. Maßnahme muss auf Außenwirkung gerichtet sein. Behörde will dies nie, damit VA (-). Ausnahme: Eingriff in die Selbstverwaltung.
III. Sonderstatusverhältnisse: a) Früher: VA (+) bei Grundverhältnis, VA (-) bei Betriebsverhältnis. b) Heute: VA (+) bei Engirff in subjektive Rechte, VA (-) bei Behördenfunktion.
**IV. Mehrstufige Vae: Grds VA (-), Art. 19 IV GG. Bürger soll nur einen Klagegegner haben (erlassende Behörde). Ausnahme; Mitwirkung stellt eigenständiges Verfahren dar (Inkongurenter Prüfungsbereich).