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2. Gesetzesverletzungen durch Ermittlungsbehörden - Verwertung von Äußerungen 8. Fehler bei Zeugenvernehmungen
Verwertungsverbote in Zusammenhang mit Fehlern bei Zeugenvernehmungen Rechtsfehler treten bei Zeugenvernehmungen insbesondere im Zusammenhang mit den nach §§ 52 III, 55 II StPO notwendigen Belehrungen auf. Schwierigkeiten können sich hier bei der Prüfung der Frage ergeben, ob ein Aussage- oder ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht und wie gegebenenfalls darüber zu belehren ist.
Für Rechtsfehler bei einer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren ist - wie allgemein bei Gesetzesverletzungen in diesem Verfahrensabschnitt - zu beachten, dass sie eine Revision regelmäßig nur dann begründen, wenn die fehlerhafte Zeugenvernehmung trotz eines infolge des Fehlers bestehenden Verwertungsverbots in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet wurde, das Urteil mithin auf der Gesetzesverletzung beruht. Zudem hängt das Bestehen eines Verwertungsverbots hier häufig von einem rechtzeitigen Widerspruch des Angeklagten oder seines Verteidigers ab.
Für Rechtsfehler bei einer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren ist - wie allgemein bei Gesetzesverletzungen in diesem Verfahrensabschnitt - zu beachten, dass sie eine Revision regelmäßig nur dann begründen, wenn die fehlerhafte Zeugenvernehmung trotz eines infolge des Fehlers bestehenden Verwertungsverbots in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet wurde, das Urteil mithin auf der Gesetzesverletzung beruht. Zudem hängt das Bestehen eines Verwertungsverbots hier häufig von einem rechtzeitigen Widerspruch des Angeklagten oder seines Verteidigers ab.