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Öffentliches Recht: Lektion 6
Vorverfahren: Fristen
Was ist Folge einer mangelnden Bekanntgabe?
Welche Fehler können sich auf die Frist eines Widerspruchs ausüben?
Vorverfahren: Fristen
Ist ein Widerspruch rechtzeitig eingegangen, wenn dieser bei
einer anderen Behörde als der Ausgangs- oder
Widerspruchbehörde eingelegt wurde, dieser aber nicht
innerhalb der Frist weitergeleitet wurde?
Vorverfahren: Fristen
Was ist Folge einer mangelnden Bekanntgabe?
Welche Fehler können sich auf die Frist eines Widerspruchs ausüben?
Vorverfahren: Fristen
Ist ein Widerspruch rechtzeitig eingegangen, wenn dieser bei
einer anderen Behörde als der Ausgangs- oder
Widerspruchbehörde eingelegt wurde, dieser aber nicht
innerhalb der Frist weitergeleitet wurde?
Mangelnde Bekanntgabe, § 43 I VwVfG: Unwirksamkeit gegenüber dem Betroffenen. VA erst mit Bekanntgabe rechtlich existent und angreifbar.
Fehler mit Wirkung auf die Frist
1) §§ 70, 58 VwGO: VA wird Betroffenen nicht oder mangelhaft bekanntgegeben. Folge: Frist beginnt nicht zu laufen (auch bei tatsächlicher Kenntnis). Ggf aber Verwirkung der Rechte (1 Jahr).
2) §§ 70 II, 58 I VwGO: VA hat keine oder falsche Rechtsbehelfbelehrung. Folge: Nicht monats, sondern Jahresfrist, §§ 70 II, 58 I VwGO.
Beispiele für Fehler: Monatsfrist, § 70 I 1 VwGO; Niederschrift; bestimmte Behörde; Untätigkeitsklage, § 75 VwGO; Mehrere Abschriften; Eindruck eines abeschließenden Charakters.
§ 70 VwGO: Ausgangs- bzw Widerspruchsbehörde
Zwar besteht eine Amtspflicht zur Weiterleitung, allerdings kann eine Einheit der Verwaltung nicht gefordert werden.
Ggf ist aber eine Widereinsetzung bei schuldosen Versäumnis möglich, §§ 70, 60 I VwGO.
Fehler mit Wirkung auf die Frist
1) §§ 70, 58 VwGO: VA wird Betroffenen nicht oder mangelhaft bekanntgegeben. Folge: Frist beginnt nicht zu laufen (auch bei tatsächlicher Kenntnis). Ggf aber Verwirkung der Rechte (1 Jahr).
2) §§ 70 II, 58 I VwGO: VA hat keine oder falsche Rechtsbehelfbelehrung. Folge: Nicht monats, sondern Jahresfrist, §§ 70 II, 58 I VwGO.
Beispiele für Fehler: Monatsfrist, § 70 I 1 VwGO; Niederschrift; bestimmte Behörde; Untätigkeitsklage, § 75 VwGO; Mehrere Abschriften; Eindruck eines abeschließenden Charakters.
§ 70 VwGO: Ausgangs- bzw Widerspruchsbehörde
Zwar besteht eine Amtspflicht zur Weiterleitung, allerdings kann eine Einheit der Verwaltung nicht gefordert werden.
Ggf ist aber eine Widereinsetzung bei schuldosen Versäumnis möglich, §§ 70, 60 I VwGO.