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Erfüllungsschaden (§ 122 I)
Der Erfüllungsschaden (Erfüllungsinteresse / "positives Interesse") ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte (Geschädigte) dadurch erleidet, dass der andere nicht erfüllt (vgl. § 123 I).
In diesem Fall ist der ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der andere erfüllt hätte.
In diesem Fall ist der ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der andere erfüllt hätte.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010