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Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
A hebt bei einer Weinversteigerung die Hand um einen Freund zu grüßen. Der Auktionator fasst dies als Angebot auf. Zu recht?
BGB AT: Vertragsschluss
Was versteht man unter einer Invitatio ad offerendum?
BGB AT: Vertragsschluss
A hebt bei einer Weinversteigerung die Hand um einen Freund zu grüßen. Der Auktionator fasst dies als Angebot auf. Zu recht?
BGB AT: Vertragsschluss
Was versteht man unter einer Invitatio ad offerendum?
Trierer Weinversteigerung: Erklärungsbewusstsein?
1) Willenstheorie (eA): WE (-), da Mangel an Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB analog. Folge: Haftung für Vertrauensschaden, § 122 BGB analog.
2) Erklärungstheorie (hM): WE (+), wenn Handelner den Erklärungsgehalt erkennen konnte (Erklärungsfahrlässigkeit) und Empfänger auf die Erklärung vertraut hat. Argument: Schutzbedürftigkeit des Empfängers. Folge: Wahlrecht des Erklärenden. Anfechtung oder Schadensersatz nach § 122 BGB analog. Wenn WE (-), dann § 122 BGB analog.
Invitatio ad offerendum: ZB Warenauszeichnung im Schaufenster, Katalog, Bewerbungsgespräch; Katalog, Zeitungsangebote, Internetseiten.
Kein Rechtsbindungswille:
a) Erklärender will nicht mit einer unbestimmten Zahl von Kunden einen Vertrag abschließen;
b) Erklärender will unter Umständen nicht mit jedem abschließen (Liquidität usw).
1) Willenstheorie (eA): WE (-), da Mangel an Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB analog. Folge: Haftung für Vertrauensschaden, § 122 BGB analog.
2) Erklärungstheorie (hM): WE (+), wenn Handelner den Erklärungsgehalt erkennen konnte (Erklärungsfahrlässigkeit) und Empfänger auf die Erklärung vertraut hat. Argument: Schutzbedürftigkeit des Empfängers. Folge: Wahlrecht des Erklärenden. Anfechtung oder Schadensersatz nach § 122 BGB analog. Wenn WE (-), dann § 122 BGB analog.
Invitatio ad offerendum: ZB Warenauszeichnung im Schaufenster, Katalog, Bewerbungsgespräch; Katalog, Zeitungsangebote, Internetseiten.
Kein Rechtsbindungswille:
a) Erklärender will nicht mit einer unbestimmten Zahl von Kunden einen Vertrag abschließen;
b) Erklärender will unter Umständen nicht mit jedem abschließen (Liquidität usw).