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Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 I)
Offenkundigkeitsprinzip bezeichnet den Grundsatz, nach dem der Stellvertreter seine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben muss. Dafür muss der Stellvertreter erkennbar werden lassen, dass die Rechtfolgen nicht ihn, sondern einen anderen treffen sollen.
Flashcard info:
Author: ChrissiLLB
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 12.09.2010